Software – Lizenzvertrag

zwischen

VIPA Gesellschaft für Visualisierung und Prozessautomatisierung mbH,
Ohmstr. 4, D-91074 Herzogenaurach,

nachfolgend: VIPA

und Ihnen, dem "Anwender"

§ 1 Vertragsgegenstand

  1. Gegenstand des Vertrages ist das von VIPA dem Anwender zur Verfügung gestellte Computerprogramm (Kostenfreie Demoversion/kostenpflichtige Vollversion, dessen Leistungs- und Nutzungsumfang sich nach diesem Vertrag und der jeweiligen vom Anwender erworbenen Lizenz richtet), die Anwenderdokumentation (Benutzerhandbuch) sowie sonstiges zugehöriges Material, nachfolgend zusammenfassend als Software bezeichnet.
  2. Die Software wurde ausschließlich für gewerbliche Zwecke entwickelt. Die Nutzung ist nur zu gewerblichen Zwecken gestattet. Ein Einsatz der Software für hochgradig riskante Aktivitäten gemäß § 8 ist nicht zulässig.
  3. Sofern die Software als funktional eingeschränkte Demoversion verfügbar ist, steht diese auf der Internet-Site www.vipa.de kostenlos zum Abruf bereit. Die Demoversion darf ausschließlich zu Testzwecken und ausschließlich in einer Testumgebung genutzt werden.
  4. Zur Umwandlung einer funktional eingeschränkten Demoversion der Software in eine Vollversion oder zum Erwerb einer Vollversion muss der Anwender kostenpflichtig eine Lizenz für die Software erwerben. Die hierfür anfallenden Kosten bemessen sich insbesondere nach dem vereinbarten Nutzungsumfang (insbesondere Einzel- oder Mehrplatzversion) und lassen sich der jeweils geltenden Preisliste entnehmen, bzw. können bei VIPA angefragt werden. Sofern eine Vollversion der Software nicht durch Aktivierung einer Demoversion mittels Eingabe eines Lizenzschlüssels erstellt wird, stellt VIPA dem Anwender die Vollversion der Software auf der Internet-Site www.vipa.de zum Abruf bereit. Die Vollversion der Software wird dem Anwender auf Dauer überlassen, sofern nicht ausdrücklich eine zeitlich befristete Nutzung vereinbart wurde. Die Vollversion ist nach Eingabe des Lizenzschlüssels funktional und auch außerhalb einer Testumgebung uneingeschränkt nutzbar, soweit eine solche Nutzung nach diesem Vertrag (insbesondere § 8) zulässig ist.
  5. VIPA übermittelt dem Anwender den Lizenzschlüssel zusammen mit einem Lizenzdokument, dem sich der Nutzungsumfang entnehmen lässt, grundsätzlich nach Abschluss des Kaufvertrags. VIPA ist berechtigt, den Lizenzschlüssel und das Lizenzdokument bis zur vollständigen Bezahlung zurückzuhalten. Der Lizenzschlüssel ist vom Anwender für eine spätere Verwendung ebenfalls sicher aufzubewahren.
  6. Wird zusätzlich eine Überlassung der Software auf Datenträger vereinbart, so sendet VIPA dem Anwender die Software auf dem Postweg zu. VIPA übermittelt dem Anwender einen etwaigen Lizenzschlüssel und das Lizenzdokument in diesem Fall per email oder ebenfalls auf dem Postwege, wobei dies auch mit separatem Schreiben erfolgen kann.
  7. Die Vollversion der Software ist mit Eingang des Lizenzschlüssels beim Anwender abgeliefert.
  8. Eine Hardcopy des Benutzerhandbuchs wird nicht mitgeliefert. Die Dokumentation besteht im Wesentlichen aus elektronischen Hilfen.
  9. Die Installation der Software ist nicht Gegenstand des Vertrages. Sie kann gegebenenfalls mit VIPA gesondert vereinbart werden.

§ 2 Vervielfältigungsrechte und Zugriffsschutz

  1. Der Anwender darf die gelieferte Software vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung der Software im Rahmen der vereinbarten Nutzung gemäß § 3 notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen insbesondere die Installation der Software vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden der Software in den Arbeitsspeicher.
  2. Darüber hinaus kann der Anwender eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Es darf jedoch grundsätzlich nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden.
  3. Der Anwender ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Die gelieferten Originaldatenträger sowie die Sicherungskopien sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Die Mitarbeiter des Anwenders sind nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie der Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes hinzuweisen.

§ 3 Mehrfachnutzungen und Netzwerkeinsatz

  1. Der Anwender darf die Software einmalig als Einzelplatzversion auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen, wobei sich das im Rahmen der Einzelplatzversion überlassene Nutzungsrecht nur auf die jeweilige Hardware bezieht. Für die Nutzung der Software an mehreren Standorten (z.B. Terminal Server) ist der Erwerb zusätzlicher Lizenzen erforderlich. Wechselt der Anwender die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen.
  2. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardware (Mehrplatz-Lizenz) ist nur zulässig, sofern dies vereinbart wurde. Möchte der Anwender die Software auf mehreren Hardwarekonfigurationen zeitgleich einsetzen, etwa durch mehrere Mitarbeiter, muss er eine entsprechende Mehrplatz-Lizenz erwerben. Bei Erwerb einer Mehrplatz-Lizenz (für z.B. Bildungsstätten, Unternehmen, Konzerne, etc.) gilt das Nutzungsrecht für die vereinbarte Anzahl von gleichzeitigen Zugriffen, d.h. für die vereinbarte Anzahl von Nutzern, die gleichzeitig mit der Software arbeiten. Eine über den vereinbarten Umfang hinausgehende zeitgleiche Nutzung der Software ist unzulässig.
  3. Der Einsatz der überlassenen Software innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen Mehrstations-Rechnersystems ist unzulässig, sofern damit die Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung des der Software geschaffen wird. Möchte der Anwender die Software innerhalb eines Netzwerks oder sonstiger Mehrstations-Rechnersysteme einsetzen, muss er eine zeitgleiche Mehrfachnutzung durch Zugriffsschutzmechanismen unterbinden oder von VIPA eine Mehrplatz-Lizenz erwerben. Die Höhe der Mehrplatz-Lizenzgebühr bemisst sich nach der Anzahl der an das Rechnersystem angeschlossenen Benutzer. Die im Einzelfall zu entrichtende Netzwerkgebühr wird VIPA dem Anwender umgehend mitteilen, sobald dieser VIPA den geplanten Netzwerkeinsatz einschließlich der Anzahl angeschlossener Benutzer schriftlich bekanntgegeben hat. Der Einsatz in einem derartigen Netzwerk oder Mehrstations-Rechnersystem ist erst nach der vollständigen Entrichtung der Netzwerkgebühr zulässig.

§ 4 Dekompilierung und Änderungen der Software

  1. Der Anwender ist nicht berechtigt, die Software über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus zu dekompilieren, zu ändern oder zu bearbeiten.
  2. Copyright- und sonstige Schutzrechtsvermerke innerhalb der Software dürfen weder entfernt noch verändert werden. Sie sind auf jeder Kopie der Software mitzuübertragen.

§ 5 Weiterveräußerung und Weitervermietung

  1. Der Anwender darf eine Vollversion der Software einschließlich des Benutzerhandbuchs und des sonstigen Begleitmaterials auf Dauer an Dritte veräußern oder verschenken, vorausgesetzt der erwerbende Dritte erklärt sich mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden. Im Falle der Weitergabe muss der Anwender dem neuen Anwender sämtliche Softwarekopien, Lizenzschlüssel und Lizenzdokumente einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten. Infolge der Weitergabe erlischt das Recht des alten Anwenders zur Softwarenutzung. Er ist verpflichtet, der Informationspflicht des § 13 Absatz 1 dieses Vertrages nachzukommen.
  2. Der Anwender darf die Vollversion der Software einschließlich des Benutzerhandbuchs und des sonstigen Begleitmaterials Dritten auf Zeit überlassen, sofern dies nicht im Wege der Vermietung zu Erwerbszwecken (z. B. Application Service Providing, Software as a Service, etc.) oder des Leasing geschieht und sich der Dritte mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden erklärt und der überlassende Anwender sämtliche Softwarekopien, Lizenzschlüssel und Lizenzdokument und gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergibt oder die nicht übergebenen Kopien vernichtet. Für die Zeit der Überlassung der Vollversion der Software an den Dritten steht dem überlassenden Anwender kein Recht zur eigenen Softwarenutzung zu. Eine Vermietung zu Erwerbszwecken (z. B. Application Service Providing, Software as a Service, etc.) oder das Verleasen sind unzulässig.
  3. Der Anwender darf die Vollversion der Software Dritten nicht überlassen, wenn der begründete Verdacht besteht, der Dritte werde die Vertragsbedingungen verletzen, insbesondere unerlaubte Vervielfältigungen herstellen. Dies gilt auch im Hinblick auf Mitarbeiter des Anwenders.
  4. Eine dauernde oder vorübergehende, entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe der Demoversion der Software durch den Anwender an Dritte ist nicht gestattet.

§ 6 Mängelansprüche

  1. Die Behebung von Mängeln geschieht nach Wahl von VIPA durch die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Software (Ersatzlieferung).
  2. Im Falle der Ersatzlieferung ist VIPA auch zur Lieferung einer neuen Programmversion mit mindestens gleichwertigem Funktionsumfang berechtigt, es sei denn dies ist für den Anwender unzumutbar, etwa im Fall des Erfordernisses eines anderen Betriebssystems oder leistungsfähigerer Hardware. Eine erneute Einarbeitung des Anwenders in eine gegebenenfalls geänderte Programmstruktur oder Anwenderführung begründet grundsätzlich keine Unzumutbarkeit.
  3. Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Anwender nach seiner Wahl den Kaufpreis herabsetzen (mindern), vom Vertrag zurücktreten, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Die beiden letztgenannten Ansprüche regeln sich nach § 9 dieses Vertrags.
  4. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn VIPA hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass die geschuldete Leistung erbracht wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie von VIPA verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.
  5. Mängel der abgelieferten Vollversion der Software (Sach- und Rechtsmängel) einschließlich der Anwenderdokumentation und sonstiger Unterlagen werden von VIPA (vgl. § 10) nach entsprechender schriftlicher Mitteilung durch den Anwender (vgl. § 7) innerhalb der Mängelgewährleistungsfrist behoben.

§ 7 Untersuchungs- und Rügepflicht

  1. Der Anwender wird die Vollversion der Software einschließlich der Dokumentation innerhalb von 10 Werktagen nach Ablieferung untersuchen, insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit der Datenträger und Handbücher sowie der Funktionsfähigkeit grundlegender Programmfunktionen. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen VIPA innerhalb weiterer 10 Werktage schriftlich angezeigt werden. Die Mängelrüge muss eine nach Kräften zu detaillierende Beschreibung der Mängel beinhalten. Die Vorgaben eines vorhandenen Mängelformulars sind zu beachten.
  2. Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen innerhalb von 10 Werktagen nach Entdeckung unter Einhaltung der in Absatz 1 dargelegten Rügeanforderungen gerügt werden.
  3. Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Vollversion der Software in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

§ 8 Hochgradig riskante Aktivitäten

Die Software ist nicht fehlertolerant und nicht dazu entworfen, gefertigt oder vorgesehen, als  Steuerungs-, Parametrier- oder Datenerfassungs-Tool in gefahrvollen Umgebungen, die einen ausfallsicheren Betrieb erfordern, wie Nuklearanlagen, Flugzeugnavigations- oder Flugzeugkommunikationssystemen, der Flugverkehrskontrolle, medizinischen Geräten oder Waffensystemen, bei denen ein Software-Ausfall den Tod oder Verletzungen von Personen, schwere Materialschäden oder Umweltschäden zur Folge haben kann ("hochgradig riskante Aktivitäten"), eingesetzt oder vertrieben zu werden. VIPA und deren Lieferanten lehnen jede ausdrückliche oder konkludente Gewährleistung für die Eignung für hochgradig riskante Aktivitäten ab.

§ 9 Haftung

  1. Die Ansprüche des Anwenders auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs nach vorliegender Klausel.
  2. VIPA haftet nur in den folgenden Fällen:
    a)    Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von VIPA oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von VIPA beruhen.
    b)    Bei den übrigen Haftungsansprüchen haftet VIPA nur bei Nichtvorhandensein der garantierten Beschaffenheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen haftet VIPA nur im Umfang der Haftung für leichte Fahrlässigkeit nach Ziffer 2. c) dieser Haftungsklausel.
    c)     Für leichte Fahrlässigkeit haftet VIPA nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung der Kardinalpflicht ist die Haftung summenmäßig beschränkt auf das Fünffache des Überlassungsentgelts sowie auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwareüberlassung typischerweise gerechnet werden muss.
  3. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Datensicherung eingetreten wäre. Unzureichende Datensicherung liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Anwender es versäumt hat, durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen Computerviren und sonstige Phänomene, die einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können, Vorkehrungen zu treffen.
  4. Während und nach einem Software-Update/Upgrade verhält sich die Software und auch die Anwender-Applikation (z.B. eine Maschine oder Anlage) möglicherweise anders. Diese Veränderung kann durch Bugfixes, durch Funktionserweiterungen, durch neue  Systemeigenschaften oder durch Fehler in der Software hervorgerufen werden. Der Anwender trägt dafür Sorge, dass das Software-Update/Upgrade in einer sicheren Umgebung stattfindet und dabei keine Schäden entstehen können.
  5. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter von VIPA.
  6. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt (§ 14 ProdHG).

§ 10 Mängelgewährleistungsfrist und Verjährung

  1. Für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln gilt eine Verjährung von einem Jahr ab Ablieferung. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist von VIPA (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
  2. Die Verjährungsfristen des Produkt-haftungsgesetzes bleiben unberührt.
  3. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Anwenders, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
  4. Ungeachtet der vorstehenden Verjährungsfristen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen
    a)    für Schadensersatzansprüche des Anwenders nur im Fall von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von VIPA oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von VIPA beruhen,
    b)    bei den übrigen Haftungsansprüchen einschließlich derjenigen aus Sach- und Rechtsmangel nur bei Nichtvorhandensein der garantierten Beschaffenheit sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von VIPA und seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten,
    c)    für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).


§ 11 Obhutspflicht

Der Anwender wird die gelieferten Originaldatenträger bzw. Sicherheitskopien an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufbewahren sowie seine Mitarbeiter nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie die vereinbarten Nutzungsrechte (insbesondere gemäß § 2 und § 3) hinweisen.

§ 12 Softwarepflege und Support#

Sofern dies zwischen den Parteien vereinbart wurde ist VIPA für die Dauer von sechs Wochen beginnend mit dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verpflichtet, auf Verlangen des Anwenders einen Vertrag mit sonstigen Leistungen, insbesondere Softwarepflege- und/oder Supportvertrag zu üblichen Konditionen zu schließen.

§ 13 Informationspflichten

  1. Der Anwender ist im Falle der Weiterveräußerung der Software verpflichtet, VIPA den Namen und die vollständige Anschrift des Käufers schriftlich mitzuteilen.
  2. Sofern es sich bei der überlassenen Software um speziell an die Hardware des Anwenders angepasste Software mit einem Kaufpreis von mehr als 5000 € handelt, ist der Anwender auch verpflichtet, VIPA einen Hardwarewechsel schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt für den Fall, dass der Anwender die betreffende Software innerhalb eines Netzwerks einsetzen möchte.
  3. Vorstehende Informationspflichten können auch mittels E-Mail an folgende Adresse erfüllt werden: info@VIPA.com.


§ 14 Eigentumsvorbehalt

  1. VIPA behält sich das Eigentum an der dem Anwender gelieferten Software einschließlich des Lizenzschlüssels und Lizenzdokuments bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis vor.
  2. Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch VIPA erlischt das Recht des Anwenders zur Weiterverwendung der Software. Sämtliche vom Anwender angefertigten Softwarekopien müssen übergeben oder gelöscht werden.

§ 15 Schlussbestimmungen

  1. Im Falle von Abweichungen zwischen der englischen und deutschen Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gilt die deutsche Fassung.
  2. Sofern der Anwender ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, kommt der Vertrag auch ohne ausdrückliche Einigung über den Einbezug Allgemeiner Geschäftsbedingungen zustande. Soweit die verschiedenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen inhaltlich übereinstimmen, gelten diese als vereinbart. An die Stelle sich widersprechender Einzelregelungen treten die Regelungen des dispositiven Rechts. Gleiches gilt für den Fall, dass die Geschäftsbedingungen des Anwenders Regelungen enthalten, die im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen nicht enthalten sind. Enthalten vorliegende Geschäftsbedingungen Regelungen, die in den Geschäftsbedingungen des Anwenders nicht enthalten sind, so gelten die vorliegenden Geschäftsbedingungen.
  3. Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere Garantien und Abmachungen sind schriftlich niederzulegen. Werden sie von Vertretern oder Hilfspersonen von VIPA erklärt, sind sie nur dann verbindlich, wenn VIPA hierfür seine schriftliche Zustimmung erteilt.
  4. Die Parteien vereinbaren im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  5. Sofern der Anwender Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, Nürnberg als Gerichtsstand vereinbart
  6. Auf das Vertragsverhältnis zwischenVIPA und dem Anwender finden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von VIPA ergänzende Anwendung, sofern nicht die vorstehenden Bedingungen das Vertragsverhältnis regeln.